Verwertungsgesellschaft

Version vom 17. Juli 2026, 19:28 Uhr von Writeacy (Diskussion | Beiträge) (Kategorien aktualisiert.)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Verwertungsgesellschaften nehmen Urheberrechte, verwandte Schutzrechte oder Vergütungsansprüche für mehrere Urheber oder andere Rechteinhaber kollektiv wahr.[1]

Begriff und Aufgabe

Eine Verwertungsgesellschaft kann Lizenzierung und Inkasso für übertragene Rechte übernehmen. Sie schüttet die Erträge nach einem Verteilungsplan an die Berechtigten aus.[2] Die kollektive Rechtewahrnehmung ist insbesondere relevant, wenn Rechteinhaber Nutzungen nicht flächendeckend selbst überwachen und Rechte gegenüber Nutzern durchsetzen können.[2]

Lizenzierung und Nutzung

Für viele Nutzungen können sich Nutzer an nationale Verwertungsgesellschaften wenden, die auch aufgrund ihrer internationalen Vernetzung über ein globales Rechteportfolio verfügen.[2]

Beispiel: Eine Songautorin überträgt die Lizenzierung und das Inkasso für Aufführungen ihres Songs an eine Verwertungsgesellschaft. Sie schließt dafür nicht selbst einzelne Lizenzverträge mit Nutzern ab und überwacht die Nutzungen nicht selbst; Lizenzierung, Inkasso und die Verteilung der Erträge werden kollektiv gebündelt.[2]

Beispiel: Ein Veranstalter, der geschützte Musik nutzen möchte, wendet sich für die betreffende Nutzung an eine nationale Verwertungsgesellschaft, statt Verträge mit zahlreichen einzelnen Rechteinhabern abzuschließen. Das gebündelte Rechteportfolio ermöglicht die Anlaufstelle für viele Nutzungen.[2]

Gesetzlicher Rahmen

Die in § 54h Absatz 1 Urheberrechtsgesetz genannten Ansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.[3] Das Verwertungsgesellschaftengesetz datiert vom 24. Mai 2016 und wurde zuletzt durch ein Gesetz vom 23. Oktober 2024 geändert.[4]

Praxisbeispiel VG WORT

Die VG WORT ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, in dem sich Autoren und Verlage zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten an Sprachwerken zusammengeschlossen haben.[5] Bei der VG WORT ist ein Wahrnehmungsvertrag Voraussetzung, um Meldungen abzugeben und Ausschüttungen zu erhalten.[5] Einzelne im Vertrag aufgeführte Rechte, Ansprüche oder Länder können von der Rechteübertragung ausgenommen werden.[5] Um Ausschüttungen der VG WORT zu erhalten, müssen Berechtigte ihre Werke in den meisten Fällen melden.[5] Die VG WORT schüttet Einnahmen nach einem von ihren Mitgliedern beschlossenen Verteilungsplan aus; die Ausschüttungsquoten legt ihr Verwaltungsrat jährlich fest.[6]

Einzelnachweise

  1. Gabler Wirtschaftslexikon: Definition: Verwertungsgesellschaft, Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 15. Juli 2026.
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 miz.org: Beitrag | Verwertungsgesellschaften, miz.org, abgerufen am 15. Juli 2026.
  3. § 54h UrhG: § 54h UrhG - Einzelnorm, abgerufen am 15. Juli 2026.
  4. Verwertungsgesellschaftengesetz: VGG - Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abgerufen am 15. Juli 2026.
  5. 5,0 5,1 5,2 5,3 VG WORT: all_merkblatt.pdf, vgwort.de, abgerufen am 15. Juli 2026.
  6. VG WORT: Ausschüttungsinformationen, VG WORT, abgerufen am 15. Juli 2026.